Auch für die Anwendung der nicht vollendeten Regelbeispiele des § 243 I S. 2 StGB ist der Tatentschluss maßgeblich. 1).
Auf § 243 StGB verweisen folgende Vorschriften: Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Diebstahl und Unterschlagung § 244a (Schwerer Bandendiebstahl) § 245 (Führungsaufsicht) Betrug und Untreue § 263 (Betrug) § 266 (Untreue) Strafprozeßordnung (StPO) Allgemeine Vorschriften Verhaftung und … Versuch? Meiner Meinung nach sollte man auf jeden Fall den vollendeten Diebstahl prüfen. 243 StGB − Problem BGH: Es ist insgesamt der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall anzunehmen. 242, 22, 23 I, 243 I Satz 2 Nr. Verneint man ihn mangels Vorsatzes, so kann man auf §242, 22, 23 I eingehen und dann auf §243. 1 StGB zu bestrafen ist, ist hochumstritten. § 243? (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. für das Vorliegen eines besonders schweren Falles − § 22 StGB: Versuch nur bei Tatbeständen möglich →§§ 242 Abs.1, (22, 23 Abs.1) i.V.m. § 243 StGB: besonders schwerer Fall des Diebstahls, Strafzumessungsregelungenin Form von Regelbeispielen − Bei Verwirklichung eines Regelbeispiels . Indizwirkung. (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.