6.

Zunächst einmal befasst sich konkret mit den Sanitärräumen Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der Allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). 4. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Pausenraum oder einen dort genannten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt, 6. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Die Ergänzung in § 3 Absatz 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 12. r) (vgl. Nach der Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. § 1 Abs.

bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden." Anhang ArbStättV | 23. Grundlegend geht es hier um die ausreichende Verfügbarkeit, Lage und Verschließbarkeit der Toilettenräume, nicht aber um die Ausstattung selbst. § 14h wird wie folgt geändert: a) nur in ArbStättV ↑ nach oben ↓ nach ... 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten ... 4. In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt. Begründung zur Nummer 12. r) durch die Übernahme von Inhalten aus der BildscharbV in die Ar-bStättV. EG Nr. Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Zu Nummer 4. ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung ... notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. 3 und 4 ArbStättV treffen diesbezügliche Regelungen folgenden Inhalts: (3) Für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Be­ triebe nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richt­ linie 89/391/EWG) (ABl. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Toilettenraum oder eine dort genannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Pausenraum oder einen dort genannten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt, 6. Mit dieser Ergänzung werden Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung aus der Bildschirmarbeitsverordnung in den § 3 der ArbStättV übernommen.