Teilweise - insbesondere in Gegenden mit knappem Parkraum - werden die Parkplätze auch an den Mieter vermietet. Parkplätze sind mitunter durch Poller (versenkbare Straßensperren) begrenzt. Nach neuester Rechtsprechung dürfen Sie die Unterlagen aber sehr wohl fotografieren oder scannen. Diese Pflicht wird innerstädtisch ausgehebelt, da schlicht der Platz fehlt und man dadurch etwas Entlastungsdruck erzeugt. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die mietvertraglich festgehaltenen Nutzung des Fahrradkellers (auch) nachträglich zu regeln. Im Falle des Falles muss man den Vermieter der Gewerbeimmobilie fragen, ob man den Raum umbauen darf und wer die Kosten für die Umbauten trägt. Als Vermieter liegt es nun an Ihnen zu schlichten und einzugreifen. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist (LG Freiburg, WuM 1993, 120). Rechte und Pflichten der Mieter können hier ausgestaltet, jedoch nicht erweitert oder beschränkt werden. Zu beachten ist ferner der Gleichheitsgrundsatz. Wir verraten Ihnen wann es Zeit wird für eine Abmahnung, die fristlose Kündigung und welche Informationen ein Lärmprotokoll enthalten muss. Vermieter können diese Pflicht zwar durch Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. : 4 S 112/06, Urteil vom 03.11.2006 Leitsätze: Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses … Die Pflicht, den Mieter die Unterlagen zu kopieren, hat der Vermieter nämlich nicht. Der Vermieter kann den Platz nach eigenem Ermessen zuweisen. Das Betreiben einer solchen Polleranlage bringt wegen der damit verbundenen Gefahren besondere Verkehrssicherungspflichten mit sich. Dem Betreiber obliegt es deshalb, einen hinreichend sicheren Zustand durch geeignete und objektiv zumutbare Vorkehrungen zu schaffen, um Gefahren tunlichst … Dazu werden Ablösesummen pro nicht angelegtem Pflicht-Stellplatz fällig, die allerdings selten Parhäusern, eher dem ÖPNV zugute kommen. Dies kann entweder in einem separaten Mietvertrag oder in Wohnraummietvertrag erfolgen. BUNDESGERICHTSHOF Az. : 25 C 371/05, Urteil vom 21.02.2006 LG Bremen, Az. Bitte lassen Sie sich im Zweifel zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten. : VIII ZR 316/06 Versäumnisurteil vom 12.09.2007 Vorinstanzen: AG Bremen, Az. Natürlich muss man sich beim Vermieter über die Miethöhe informieren, sollte dabei aber nicht die Nebenkosten vergessen. Wenn Sie als Mieter die Pflicht übernommen haben, dann räumen Sie ja nicht für den Vermieter, sondern für alle Mieter des Hauses.